Es ist grundsätzlich empfehlenswert, eine Mappe anzulegen, in der alle wichtigen Dokumente für Ihre Angehörigen zu finden sind.
Entlastung der Angehörigen und Verwirklichung eigener Wünsche
Bestattungsvorsorge ist eine Hilfe für Ihre Angehörigen. In der Trauersituation ist es für Trauernde oft überfordernd, vielfältige Entscheidungen rund um eine Bestattung zu treffen. Ihren Angehörigen geben Sie mit der klaren Formulierung Ihrer Wünsche Halt und Orientierung in einer Zeit des Verlustes und der Trauer.
Bestattungsvorsorge heißt aber auch, eigene Wünsche für die Bestattung, die einem wichtig sind, schriftlich eindeutig festzuhalten.
Bestattungsvorsorge bedeutet ebenfalls, Vorsorge für einen anderen Menschen zu treffen. Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, sich in Ruhe Gedanken über grundlegende Fragen zu machen und entlasten sich selbst. Im Trauerfall haben Sie dann genug Zeit und Raum zum Trauern und müssen nur noch einen vorgesteckten Rahmen ausfüllen. Auch vor einer längeren Reise kann eine Bestattungsvorsorge z.B. für einen pflegebedürftigen Angehörigen sinnvoll sein. So können Sie sicher sein, dass im Trauerfall die ersten Schritte der Bestattung von uns ganz in Ihrem Sinne veranlasst werden.
Wir vom Bestattungshaus Krüger-Schön stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
In einem persönlichen Gespräch mit uns, dem Bestattungshaus Krüger-Schön, können Sie die Details und Wünsche für Ihre Bestattung oder die Bestattung eines Angehörigen im Voraus festlegen, die Ihnen wichtig sind. Spätestens im Verlauf dieses Gespräches wird vielen Menschen bewusst, dass sie ganz bestimmte Vorstellungen von der eigenen oder der in ihrer Verantwortung liegenden Bestattung haben. Sie wünschen sich eine bestimmte Bestattungsart, eine bestimmte Musik zur Trauerfeier, eine Trauerfeier im engsten Familienkreis oder einen bestimmten Text für die Traueranzeige.
Dass diese Wünsche in der Praxis häufig nicht realisiert werden, liegt daran, dass Ihre Angehörigen die Wünsche nicht kennen oder nicht finanzieren können oder wollen. Es ist also notwendig, zu Lebzeiten seinen Willen schriftlich niederzulegen und ggf. die Finanzierung zu regeln. Aus diesem Grund gibt es den Bestattungsvorsorgevertrag.
In dem Bestattungsvorsorgevertrag wird der geplante Ablauf der besprochenen Bestattung so detailliert wie gewünscht festgelegt und sichergestellt, dass alle Wünsche später beachtet werden. Durch einen solchen Vertrag wird auch gewährleistet, dass die Angehörigen bei der Durchführung der Bestattung entlastet werden.
Mit Bestattern abgeschlossene Verträge sind rechtsverbindlich und gelten über den Tod der einen betroffenen Vertragspartei hinaus. Die Einrede Dritter ist nicht möglich und kein Erbe kann in den festgelegten Bestattungsablauf eingreifen (Quelle: www.wikipedia.de – Bestattungsvorsorge).
Soviel zur Theorie. In der Praxis zeigt sich, dass der Vertrag von einigen Angehörigen nicht akzeptiert wird. Um dies zu verhindern, sollten Sie das Totenfürsorgerecht im Vorfeld anhand einer schriftlichen Vollmacht an eine Person Ihres Vertrauens übertragen, die Ihre Wünsche respektiert und dann Auftraggeber der Bestattung ist.
Was sollte in einem Bestattungsvorsorgevertrag festgelegt werden?
Dies sind besonders grundlegende Aspekte.
Weitere Aspekte:
Wir bewahren Ihren Bestattungsvorsorgevertrag für Sie auf - Ihre Wünsche sind für uns verpflichtend. Informieren Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens darüber, dass bei unserem Bestattungshaus ein Bestattungsvorsorgevertrag besteht. So gewährleisten Sie, dass Ihre Angehörigen von einer Vorsorge wissen und Ihren Wünschen nachgekommen werden kann.
Eine Bestattungsverfügung ist eine Willenserklärung, die die Bestattung der verfassenden Person regelt. Der Inhalt und Sinn sind denen eines Bestattungsvorsorgevertrages sehr ähnlich. Eine Bestattungsverfügung muss handschriftlich verfasst werden, um die Echtheit zu garantieren. Dies kann formlos geschehen. Es ist auch möglich, ein Formular handschriftlich zu unterschreiben und dieses durch eine weitere Person (Hausarzt, Notar) bestätigen zu lassen.
Was muss in einer Bestattungsverfügung festgehalten werden?
Möglicher weiterer Inhalt:
Für die Aufbewahrung und die Auffindbarkeit einer Bestattungsverfügung sind Sie als Verfasser selbst zuständig. Bedenken Sie, dass der Ort für Ihre Angehörigen sicher auffindbar sein muss. Ebenfalls kann die Bestattungsverfügung auch bei einer vertrauenswürdigen Person hinterlegt werden oder gesonderte Ausfertigungen beim zuständigen Pfarramt, der Friedhofsverwaltung und dem gewünschten Bestattungshaus hinterlegt werden (Quelle: www.wikipedia.de - Bestattungsverfügung). Unter dem folgenden Link können Sie sich eine Formular der Bestattungsverfügung herunterladen: www.bestattungsplanung.de
Im Rahmen des Gesprächs über den Bestattungsvorsorgevertrag wird auch der Finanzbedarf der Bestattung ermittelt und Sie erhalten eine individuelle Kostenübersicht von uns.
Sie können sich selbst und Ihre Angehörigen entlasten, indem Sie schon zu Lebzeiten für eine gesicherte Finanzierung Sorge tragen. Die notwendigen Mittel können so angelegt werden, dass Sie sicher sein können, dass sie ausschließlich zur Finanzierung der Bestattung verbraucht werden. Es gibt verschiedene Modelle, diese Finanzierung abzusichern. Wer Geld, beispielsweise treuhänderisch, für seine private Bestattungsvorsorge anlegt, sichert sich ab. Dritte, wie etwa das Sozialamt, dürfen nicht auf eine solche Einlage zugreifen. Das Geld einer angemessenen Bestattungsvorsorge ist somit unantastbar. Wir vom Bestattungshaus Krüger-Schön beraten Sie gern über die unterschiedlichen Möglichkeiten.
Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist eine Einrichtung des Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. und des Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. Sie wurde zur Absicherung der für eine dereinstige Bestattung hinterlegter Gelder gegründet und unterliegt dem deutschen Aktienrecht. Hier finden Sie einen direkten Link zu dieser Seite: www.bestatter.de.
Sie können mit der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG über die Kosten Ihrer dereinstigen Bestattung einen Treuhandvertrag abschließen. Einen entsprechenden Vertragsvordruck hält unser Bestattungshaus für Sie bereit. Die Zahlung oder Teilzahlung erfolgt über unser Bestattungshaus oder direkt an die Treuhand. Bei der Bemessung des Vorsorgebetrages ist zu berücksichtigen, dass neben den Bestattungskosten auch Friedhof- und Grabpflegegebühren sowie Kosten für ein Grabmal anfallen können.
Nach Vertragsabschluss wird das von Ihnen eingezahlte Kapital mündelsicher und bestverzinslich angelegt. Die Ihnen zugesagte Verzinsung der Treuhandeinlage wird nicht mit Verwaltungskosten belastet, so dass Sie die volle Zinsgutschrift erhalten. Das Treuhandvermögen unterliegt dabei der ständigen Kontrolle des Aufsichtsrates.
Die Höhe Ihres Treuhandvermögens wird Ihnen auf Anfrage über unser Bestattungshaus mitgeteilt. Einmal jährlich erhalten Sie einen Kontoauszug, der auch als Zinsbescheinigung dient. Im Leistungsfall wird das Treuhandvermögen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an unser Bestattungshaus zur Erfüllung Ihres Bestattungsvorsorge-Auftrages ausgezahlt. Sie können also sicher sein, dass die entsprechende Summe zur Erfüllung Ihren Bestattungswünsche zur Verfügung steht. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist kündbar. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich über den Bestatter.
Treuhandeinlagen werden wesentlich besser verzinst als normale Sparbucheinlagen. Im Gegensatz zu einem Sparbuch haben Dritte keinen Zugriff auf die zweckgebunden hinterlegten Gelder. Ferner sind die Gelder durch die Ausfallbürgschaft der Stadtsparkasse Wuppertal zusätzlich abgesichert, worüber Sie bei Vertragsabschluss eine Bestätigung erhalten. Der Vorsorgebetrag steht auch dann zur Verfügung, wenn das beauftragte Bestattungsunternehmen nicht mehr bestehen sollte oder Leistungen des Sozialamtes Ihren Lebensunterhalt unterstützen. Mehr Informationen zur Bestattungsvorsorge und Treuhand AG erhalten Sie auch unter www.bestatter.de.
Anweisungen für eine Bestattung in einem Testament zu geben ist nicht sinnvoll, weil das Testament überwiegend erst eröffnet wird, wenn die Bestattung schon stattgefunden hat. Hier bietet sich ein Bestattungsvorsorgevertrag an, den Sie mit uns schließen können.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das betrifft in erster Linie lebenserhaltende Maßnahmen. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, ob und wie lange Sie diese wünschen bzw. wann eine lebensverlängernde Maßnahme für Sie nicht in Frage kommt. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden, ein formloses Schreiben genügt. Es muss Ihre eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen und ein Datum tragen. Sinnvoll ist es, wenn Sie diese Verfügung regelmäßig (z.B. jährlich) auf ihre weitere Gültigkeit bezüglich Ihrer Wünsche überprüfen und dann ggf. neu zu datieren und neu zu unterschreiben.
Ebenfalls ist es sinnvoll, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.
Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollten Sie auch diese informieren. Sie können eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen (Quelle: Patientenverfügung. Bundesministerium der Justiz, Juni 2012). Weiterreichende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums für Justiz.
Die Broschüre enthält Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung. Diese können Sie anhand von Textbausteinen auf Ihre Wünsche übertragen: www.bmj.de - Patientenverfügung.
Das Betreuungsrecht
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich ist und seinem Wohl zuträglich ist. Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Mein Partner oder meine Kinder werden sich doch um mich und meine Angelegenheit kümmern?
Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder Ehepartner noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. Für einen Erwachsenen können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:
Entweder aufgrund einer rechtskräftigen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäfte einer anderen Person erteilte Vertretungsmacht. Die bevollmächtigte Person kann Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vornehmen.
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss. Der Betreuer erhält nur die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung (Quelle: Betreuungsrecht).
Weiterreichende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums für Justiz.
Unter dem folgenden Link können Sie die Formulare "Vorsorgevollmacht" und "Betreuungsverfügung" kostenlos herunterladen: www.bmj.de - Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht.
- Mahatma Gandhi
Die gesetzliche Erbfolge
Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass grundsätzlich nur Verwandte erben und hier in erster Linie die Kinder. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehepartner. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen.
Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch ein testamentarischer Alleinerbe muss diesen Pflichten in Form einer Geldzahlung nachkommen.
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung bzw. eines näheren Verwandtschaftsverhältnisses vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung bzw. nachfolgender Verwandtschaftsverhältnisse aus (Quelle: Erben und Vererben. Bundesministerium der Justiz, April 2012). Beispiel: Kinder erben vor Enkeln, Neffen und Nichten vor Großeltern.
Weiterreichende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums für Justiz www.bmjv.de - Erben und Vererben .