Es ist grundsätzlich empfehlenswert, eine Mappe anzulegen, in der alle wichtigen Dokumente für Ihre Angehörigen zu finden sind.

Bestattungsvorsorge

Entlastung der Angehörigen und Verwirklichung eigener Wünsche

Bestattungsvorsorge ist eine Hilfe für Ihre Angehörigen. In der Trauersituation ist es für Trauernde oft überfordernd, vielfältige Entscheidungen rund um eine Bestattung zu treffen. Ihren Angehörigen geben Sie mit der klaren Formulierung Ihrer Wünsche Halt und Orientierung in einer Zeit des Verlustes und der Trauer.

Bestattungsvorsorge heißt aber auch, eigene Wünsche für die Bestattung, die einem wichtig sind, schriftlich eindeutig festzuhalten.

Bestattungsvorsorge bedeutet ebenfalls, Vorsorge für einen anderen Menschen zu treffen. Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, sich in Ruhe Gedanken über grundlegende Fragen zu machen und entlasten sich selbst. Im Trauerfall haben Sie dann genug Zeit und Raum zum Trauern und müssen nur noch einen vorgesteckten Rahmen ausfüllen. Auch vor einer längeren Reise kann eine Bestattungsvorsorge z.B. für einen pflegebedürftigen Angehörigen sinnvoll sein. So können Sie sicher sein, dass im Trauerfall die ersten Schritte der Bestattung von uns ganz in Ihrem Sinne veranlasst werden.

Wir vom Bestattungshaus Krüger-Schön stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Finanzielle Absicherung

Im Rahmen des Gesprächs über den Bestattungsvorsorgevertrag wird auch der Finanzbedarf der Bestattung ermittelt und Sie erhalten eine individuelle Kostenübersicht von uns.

Sie können sich selbst und Ihre Angehörigen entlasten, indem Sie schon zu Lebzeiten für eine gesicherte Finanzierung Sorge tragen. Die notwendigen Mittel können so angelegt werden, dass Sie sicher sein können, dass sie ausschließlich zur Finanzierung der Bestattung verbraucht werden. Es gibt verschiedene Modelle, diese Finanzierung abzusichern. Wer Geld, beispielsweise treuhänderisch, für seine private Bestattungsvorsorge anlegt, sichert sich ab. Dritte, wie etwa das Sozialamt, dürfen nicht auf eine solche Einlage zugreifen. Das Geld einer angemessenen Bestattungsvorsorge ist somit unantastbar. Wir vom Bestattungshaus Krüger-Schön beraten Sie gern über die unterschiedlichen Möglichkeiten.

Das Testament

Anweisungen für eine Bestattung in einem Testament zu geben ist nicht sinnvoll, weil das Testament überwiegend erst eröffnet wird, wenn die Bestattung schon stattgefunden hat. Hier bietet sich ein Bestattungsvorsorgevertrag an, den Sie mit uns schließen können.

Vollmachten

Die Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das betrifft in erster Linie lebenserhaltende Maßnahmen. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, ob und wie lange Sie diese wünschen bzw. wann eine lebensverlängernde Maßnahme für Sie nicht in Frage kommt. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden, ein formloses Schreiben genügt. Es muss Ihre eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen und ein Datum tragen. Sinnvoll ist es, wenn Sie diese Verfügung regelmäßig (z.B. jährlich) auf ihre weitere Gültigkeit bezüglich Ihrer Wünsche überprüfen und dann ggf. neu zu datieren und neu zu unterschreiben.
Ebenfalls ist es sinnvoll, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.
Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollten Sie auch diese informieren. Sie können eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen (Quelle: Patientenverfügung. Bundesministerium der Justiz, Juni 2012). Weiterreichende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums für Justiz.
Die Broschüre enthält Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung. Diese können Sie anhand von Textbausteinen auf Ihre Wünsche übertragen: www.bmj.de - Patientenverfügung.

Das Betreuungsrecht
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich ist und seinem Wohl zuträglich ist. Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Mein Partner oder meine Kinder werden sich doch um mich und meine Angelegenheit kümmern?
Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder Ehepartner noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. Für einen Erwachsenen können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:
Entweder aufgrund einer rechtskräftigen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäfte einer anderen Person erteilte Vertretungsmacht. Die bevollmächtigte Person kann Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vornehmen.
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss. Der Betreuer erhält nur die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung (Quelle: Betreuungsrecht). 
Weiterreichende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums für Justiz.
Unter dem folgenden Link können Sie die Formulare "Vorsorgevollmacht" und "Betreuungsverfügung" kostenlos herunterladen: www.bmj.de - Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht.



Gut zu wissen

"Wer einen Fluss überquert, muss die eine Seite verlassen.“

- Mahatma Gandhi

Die gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass grundsätzlich nur Verwandte erben und hier in erster Linie die Kinder. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehepartner. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen.

Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch ein testamentarischer Alleinerbe muss diesen Pflichten in Form einer Geldzahlung nachkommen.

  • Erben erster Ordnung sind: Kinder (eheliche, nichteheliche und adoptierte), Enkel, Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung bzw. eines näheren Verwandtschaftsverhältnisses vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung bzw. nachfolgender Verwandtschaftsverhältnisse aus (Quelle: Erben und Vererben. Bundesministerium der Justiz, April 2012). Beispiel: Kinder erben vor Enkeln, Neffen und Nichten vor Großeltern.

Weiterreichende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums für Justiz www.bmjv.de - Erben und Vererben .

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